Wir beantworten Ihnen hier 10 häufige Fragen & Antworten zur Direktvermarktung Strom. Sie erfahren unter anderem, was Direktvermarktung Strom ist und wie sie genau funktioniert. Außerdem liefern wir Ihnen Antworten auf Fragen zu Ihren Erlösen aus der Direktvermarktung und deren Abrechnung. Los geht's!
Was ist Direktvermarktung Strom?
Mit der Veräußerungsform Direktvermarktung Strom ist der direkte Verkauf von Strom aus regenerativen Energiequellen wie Sonne (Photovoltaik), Wind und Biomasse mit Hilfe eines Vermarkters an der Strombörse gemeint. Anders ausgedrückt: Ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage verkauft den damit erzeugten Strom direkt an einen Stromabnehmer: den Direktvermarkter. Der vermarktet ihn an der Börse an Dritte. Dafür zahlt er dem Anlagenbetreiber den sogenannten Marktwert minus einer Pauschale für seine Dienstleistung: die Direktvermarktung Strom. Voraussetzung für die Direktvermarktung ist eine Fernsteuerbarkeit der Stromerzeugungsanlage (siehe auch Frage 7!).
Mit der 2017-er Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stehen Betreiber von neuen Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 100 Kilowatt (kW) in der Pflicht zur Direktvermarktung Strom. Für Betreiber von Bestandsanlagen ist die Direktvermarktung Strom dagegen optional.
Was ist das Marktprämienmodell?
Die Direktvermarktung von Strom gemäß EEG erfolgt nach dem sogenannten Marktprämienmodell. Das heißt, dass Anlagenbetreiber vom Direktvermarkter für ihren Strom je kW monatlich einen Erlös in der Höhe erhalten, die dieser am Markt wert ist (sogenannter Marktwert oder auch Monatsmarktwert), wobei es sich um einen Durchschnittswert handelt und der Direktvermarkter davon auch noch seinen Verdienst in Form einer Pauschale abzieht (sogenannte Dienstleistungspauschale).
Zusätzlich erhält der Anlagenbetreiber noch eine Prämie, die sogenannte Marktprämie, falls der Marktwert unter der vom Staat festgelegten EEG-Einspeisevergütung liegt. Die Marktprämie ist demzufolge ein Mittel zum Ausgleich von Differenzen zwischen Börsenerlösen und staatlicher Einspeisevergütung nach EEG und dient als Anreiz zur Direktvermarktung Strom. Ihre Höhe schwankt. Der Börsenerlös in Höhe des Marktwerts plus Marktprämie, die zusammen genauso hoch sind wie die gesetzlich regulierte Einspeisevergütung, ergeben den anzulegenden Wert.
Wie unterscheidet sich die Direktvermarktung Strom von der Stromeinspeisung?
Bei der Einspeisung von Strom ins Netz gemäß EEG erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber eine sogenannte Einspeisevergütung. Der Anlagenbetreiber ist demnach der Stromverkäufer und der Netzbetreiber der Stromkäufer. Bei der Direktvermarktung Strom sieht das anders aus: Hierbei verkauft der Anlagenbetreiber, der damit nach wie vor Stromverkäufer ist, seinen Strom an einen Direktvermarkter, der damit zum Stromkäufer wird.
Wann lohnt sich ein Wechsel vom Modell Einspeisevergütung zur Direktvermarktung Strom?
Für Sie als Anlagenbetreiber lohnt sich der Wechsel vom Modell EEG-Einspeisevergütung zur Direktvermarktung Strom in der Regel dann, wenn Ihre EEG-Anlagen mindestens eine Leistung von 500 kW erwirtschaftet. Auch bei einer kleineren Anlage ist ein Wechsel der Veräußerungsform Ihres erneuerbar erzeugten Stroms lukrativ: Dann nämlich, wenn Ihre Anlage schon jetzt technisch dazu fähig ist. Es gilt: Je mehr Strom Sie einspeisen, desto mehr Geld können Sie als Anlagenbetreiber aus der Marktprämie erlösen. Denn die wird pro eingespeister kW Strom gezahlt (siehe Frage 2).
Kommt es zu Ertrags- und damit Erlösausfällen entschädigt der Direktvermarkter den Anlagenbetreiber. Dieser bekommt Ausfallzahlungen in der Regel für 100 Prozent des Ausfalls. Das läuft ganz ähnlich der Leistungsbegrenzungen seitens der Rundsteuerempfänger der Verteilnetzbetreiber (VNB), die die Photovoltaikanlagen aufgrund drohender Netzüberlastungen abregeln. Beide Fernsteuereinrichtungen laufen parallel und wirken ganz unabhängig voneinander. Als Anlagenbetreiber müssen Sie damit rechnen, dass die Einrichtung der Fernsteuerbarkeit für den Direktvermarkter Sie je nach Projekt einen bis zu vierstelligen Betrag in Euro kosten kann (Quelle: py-magazin online).
Was sind die Vorteile einer direkten Stromvermarktung mit Direktvermarktungstrom.de?
Mit Direktvermartungstrom.de haben Sie einen Partner zur Seite der über
- energiewirtschaftliches Know-how,
- Praxiserfahrungen
- und ein Netzwerk aus mehr als 60 solventen und kompetenten Direktvermarktern, Aggregatoren und Energieversorgern
verfügt. Die marktorientierte Direktvermarktung über unser Dienstleistungsportal ermöglicht es Ihnen, Ihren Strom bedarfsgerecht zu produzieren und damit Erlöse zu erzielen, die höher ausfallen als die EEG-Einspeisevergütung.
Das sind die 3 wichtigsten Vorteile, die Ihnen die Direktvermarktung über unser Portal Direktvermarktungstrom.de bringt:
- Vorteil – bestes Angebot dank breitem Wettbewerb: Als ein energiewirtschaftlich langjährig erfahrener Dienstleister organisieren wir eine strukturierte Ausschreibung für Ihre Direktvermarktungs- oder PPA-Anfragen – und das kostenlos, vereinfacht und schnell. Denn wir wissen: Konkurrenz belebt das Geschäft.
- Vorteil – Kostenvorteil und weniger Komplexität: Mit unserer Standardisierung haben Direktvermarkter und Energieversorger geringere Vertriebskosten und können diesen Kostenvorteil an Anlagenbetreiber wie Sie weitergeben. Wir mindern die Komplexität Ihrer Ausschreibungen zur Direktvermarktung Ihres regenerativ erzeugten Stroms sowie Ihrer Stromabnahmeverträge / PPA.
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1. Welche Vorteile bringt eine dank Direktvermarktung bedarfsgerechte Stromeinspeisung?
Bedarfsgerechte Stromeinspeisung bedeutet, dass die Stromerzeugung in Zeiten hoher Stromnachfrage und daraus resultierend hohen Börsenpreisen hoch und in Zeiten niedrigen Strombedarfs und entsprechend niedrigeren Börsenpreisen gering ausfallen soll. Auf diese Weise regelt Ihr Direktvermarkter die Stromerzeugung nach dem jeweiligen Strombedarf und Preisniveau, wobei es sein Ziel ist, die Renditemöglichkeiten für Sie als Anlagenbetreiber zu optimieren.
2. Welche Stromerzeugungsanlagen sind fernsteuerbar?
Gemäß dem EEG ist Ihre Stromerzeugungsanlage (Photovoltaik, Wind oder Biomasse) dann fernsteuerbar, wenn Sie die zur Fernsteuerung der Anlage nötigen technischen Steuerungseinrichtungen zu deren Leistungsbegrenzung bereit halten, so dass der Direktvermarkter zu jeder Zeit abrufen kann, was Ihre Anlage an Strom einspeist sowie deren Einspeiseleistung ferngesteuert senken kann. Die Kosten für den Service der Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage können wir hier nicht konkret beziffern, da sie zum einen vom entsprechenden Dienstleister, der die Fernsteuerbarkeit realisiert, abhängen und zum anderen von der bereits vorhandenen Hardware.
Als Anlagenbetreiber müssen Sie dem Direktvermarkter eine Befugnis dafür einräumen, dass er die aktuelle Einspeisung jederzeit abrufen darf. Außerdem muss der Direktvermarkter die Möglichkeit bekommen, die aktuelle Einspeiseleistung Ihrer Anlage ins Netz per Fernsteuerung so zu senken, dass sie bedarfsgerecht erfolgt und gemäß den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich nicht ausgeschlossen ist.
Gut zu wissen: Fernsteuerungseinrichtungen von Netzbetreiber und Direktvermarkter sind nicht identisch. Aber: Der Netzbetreiber genießt mit seinen Fernsteuerungseinrichtungen einen gesetzlich festgelegten Vorrang der Fernsteuerbarkeit, der vom Direktvermarkter zu beachten ist.
3. Welche Vorlaufzeiten und Fristen sind bei Einstieg und Anmeldung zur Direktvermarktung Strom zu wahren?
Für den Einstieg in die Direktvermarktung Strom gibt es unterschiedliche Szenarien, für die Sie als einstiegswilliger Anlagenbetreiber folgende Fristen wahren müssen
Szenario 1: Sie wechseln freiwillig aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung.
Die Ummeldung beim Netzbetreiber muss einen Monat vor dem geplanten Wechsel erfolgen. Soll der Strom Ihrer Anlage beispielsweise zum 1. Juni direkt vermarktet werden, muss die Anmeldung bis zum 30. April geschehen. Den Nachweis der Fernsteuerbarkeit müssen Sie bis zum 31. Mai erbringen.
Szenario 2: Sie wechseln den Direktvermarkter.
Die Ummeldung beim Netzbetreiber muss in einer Frist von 10 Werktagen zum Monatsersten vor dem geplanten Wechsel der geplanten Direktvermarktung erfolgen. Den Nachweis der Fernsteuerbarkeit müssen Sie bis zum 31. Mai erbringen, wenn der Wechsel zum 1. Juni geplant ist.
Szenario 3: Ihre Neuanlage soll im laufenden Monat in Betrieb genommen werden.
Die Anmeldung beim Netzbetreiber muss spätestens 5 Werktage vor Monatsende erfolgen, damit diese im Folgemonat in die Direktvermarktung gehen kann. Der Nachweis der Fernsteuerbarkeit ist dann bis zum Monatsende vor Beginn der Direktvermarktung im folgenden Monat zu erbringen.
Szenario 4: Sie planen die Inbetriebnahme Ihrer Neuanlage zu einem zukünftigen Zeitpunkt.
Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist bis zum Monatsletzten für den ersten Tag des übernächsten Monats vorzunehmen. Den Nachweis zur Fernsteuerbarkeit der Anlage müssen Sie dann bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats erbringen.
Wie Sie eine laufende Direktvermarktung Strom wechseln, erklären wir Ihnen in unserem Beitrag: "Wie kann man die Direktvermarktung Strom wechseln? (inklusive Mustertext)"
4. Wer zahlt mir meine Erlöse aus der Direktvermarktung?
Bei der Wahl der Veräußerungsform Direktvermarktung Strom gemäß Marktprämienmodell erhalten Sie als Anlagenbetreiber zwei verschiedene Zahlungen.
1. Ihr Direktvermarkter bezahlt Ihnen den Marktwert. Dieser wird abzüglich des Dienstleistungsentgeltes und zuzüglich der Umsatzsteuer abgerechnet.
2. Der Netzbetreiber dagegen rechnet die Marktprämie inklusive der Managementprämie mit Ihnen ab – allerdings ohne Umsatzsteuer. Diese Abrechnungskonstellation nennt sich Zweistrommodell und gilt gegenüber dem Einstrommodell, bei dem Sie zwar alle Zahlungen aus einer Hand erhalten, nämlich der des Direktvermarkters, als sicherer im Falle der Insolvenz des Direktvermarkters.
5. Wie läuft das Abrechnen von Erlösen aus der Direktvermarktung?
Die Direktvermarkter aus unserem Netzwerk rechnen die Erlöse Ihrer Strom Direktvermarktung stets für den jeweils vorhergehenden Monat ab. Sie erhalten also im laufenden Monat eine Abrechnung über den jeweiligen Abrechnungszeitraum "Vormonat". Die Abrechnung erfolgt aufgrund der standardisierten Prozesse elektronisch.
6. Warum wird der Marktwert vom Direktvermarkter mit Umsatzsteuer ausgezahlt und die Marktprämie ohne?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Förderung der in den Anwendungsbereich des EEG fallenden Anlagen nur in Form der Zahlung einer EEG-Vergütung erfolgt. Voraussetzung dafür, dass die Förderung gezahlt wird, ist das Einspeisen des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspeisevergütung). Die Lieferung des Stroms an den Direktvermarkter findet im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses statt. Sie als Anlagenbetreiber erhalten ein marktübliches Entgelt für das Liefern des Stroms. Deshalb unterliegt die Zahlung des Direktvermarkters an Sie der Umsatzsteuer.
Laut der Gesetzesbegründung unterliegt die Marktprämie dagegen nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlung des Netzbetreibers an Sie als Anlagenbetreiber stellt einen gesetzlich angeordneten Förderbetrag zu Ihren Gunsten als Anlagenbetreiber dar. Sie ist kein Leistungsaustausch zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber und auch kein Entgelt von dritter Seite. Daher handelt es sich bei der Marktprämie um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang.
Quelle: PV-Magazin https://www.pv-magazine.de/2016/06/13/fragen-und-antworten-zur-direktvermarktung/